Finanzielle Schwierigkeiten können jeden treffen. Ob Unternehmen oder Privatperson – wenn die Zahlungsfähigkeit gefährdet ist, braucht es schnelle und kompetente Unterstützung. Genau hier kommen wir ins Spiel.
I. Schuldnerantrag
Der Schuldner muss einen Insolvenzantrag stellen, sobald die Voraussetzungen für eine Insolvenz gegeben sind. Dies hat spätestens 60 Tage nach dem Eintreten der Zahlungsunfähigkeit zu erfolgen (§ 69 Abs 2 IO). Eine Nichtbeachtung dieser Frist kann eine Schadenersatzpflicht nach sich ziehen.
II. Aus- und Absonderungsansprüche an Einkommensbezügen
Rechtsgeschäftlich begründete Aus- oder Absonderungsansprüche erlöschen zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt (§ 12a Abs 1 IO).
III. Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bestellt. Seine Hauptaufgabe ist es, stets die gemeinsamen Interessen des Schuldners und der Insolvenzgläubiger zu wahren.
Pflichten und Tätigkeiten des Insolvenzverwalters:
- Inbesitznahme und Verwaltung der Insolvenzmasse
- Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners
- Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
- Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen
- Verwertung des Schuldnervermögens
- Prüfung, ob ein Sanierungsplansvorschlag des Schuldners im Interesse der Insolvenzgläubiger gelegen ist
- Verteilung des Masseerlöses
- Rechnungslegung
IV. Der Sanierungsplan (allgemein)
Der Sanierungsplan löst den bisherigen Zwangsausgleich ab und dient primär der Entschuldung. Er ermöglicht dem Schuldner die Befreiung von einem Teil seiner Schulden (Restschuldbefreiung). Die Haftung des Schuldners für die nach Verfahrensende verbleibenden Schulden ist eingeschränkt. Gläubiger können die Restforderungen lediglich auf Basis des abgeschlossenen Sanierungsplans geltend machen. Der Plan ist bindend, selbst für überstimmte oder nicht teilnehmende Gläubiger. Der Schuldner kann den Antrag auf einen Sanierungsplan (§ 140 Abs 1 IO) bereits zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
V. Schuldenregulierungsverfahren – Privatkonkurs
Im Privatkonkurs (Schuldenregulierungsverfahren) führt der Schuldner die Verwaltung grundsätzlich selbst (Eigenverwaltung). Ein Insolvenzverwalter wird nur in Ausnahmefällen bestellt, beispielsweise bei unklaren Vermögensverhältnissen oder wenn eine Gefährdung der Gläubiger durch die Eigenverwaltung droht. Das Hauptziel des Verfahrens ist die Restschuldbefreiung, um überschuldeten Personen einen Weg aus der Spirale von Zinsen und Exekutionskosten zu eröffnen.
VI. Warum unsere Kanzlei?
- Erfahrung & Kompetenz: Wir sind seit vielen Jahren im Insolvenzrecht tätig und kennen alle Facetten des Verfahrens.
- Individuelle Lösungen: Jede Situation ist einzigartig – wir entwickeln maßgeschneiderte Strategien für Sie.
- Persönliche Betreuung: Bei uns sind Sie keine Nummer. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Anliegen.
- Diskretion & Vertrauen: Gerade in finanziell sensiblen Fragen ist Verlässlichkeit entscheidend.
- Blick nach vorne: Unser Ziel ist nicht nur die rechtliche Abwicklung, sondern Ihr erfolgreicher Neuanfang.
VII. Ihr erster Schritt
Warten Sie nicht, bis es zu spät ist. Kontaktieren Sie uns für ein vertrauliches Erstgespräch – wir stehen Ihnen mit Fachwissen, Erfahrung und Menschlichkeit zur Seite. Gemeinsam finden wir den Weg aus der Krise.
Wir als Rechtsanwälte in Wels können Sie hierzu und sonstigen Fragen zum Insolvenzverfahren gerne unterstützen.
Mag. Oliver Schmidl ist Rechtsanwalt in Wels und seit vielen Jahren im Bereich Insolvenzrecht tätig.