Verunsicherung durch die Formulierung von Schreiben der WIPO bei Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.

Wenn das Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer eingetragenen Marke, die über die WIPO auf andere Länder ausgedehnt wurde, in weiterer Folge eingeschränkt wird, so berichtet die Registerbehörde die WIPO. Von der erhält man nach einiger Zeit sodann diese Benachrichtigung in Kopie, dies zusammen mit einem Standardschreiben.

In diesem Standardschreiben der WIPO heisst es unter anderem:

Following such request, the international registration was cancelled in the International Register, to the extent mentioned in the enclosed notification, on …..”

Weiters wird in diesem Schreiben angeboten:

You may wish to note that pursuant to Article 9quinquies of the Madrid Protocol, an application may be filed for transformation of the international registration concerned into a national or regional application in each Contracting Party in respect of which the international registration had effect and whose designation was governed by the Protocol.”

Für den Markeninhaber mag die Mitteilung der WIPO sohin den Eindruck erwecken, dass er nun tätig werden muss, ansonsten er mit einer Löschung der Marke oder mit einem vorzeitigen Ablauf der Marke rechnen müsste, Anträge zur Bearbeitung gestellt werden müssen, oder gar, dass neue Anmeldungen der Marke in den verschiedenen Ländern nötig werden um einen Schutz zu gewährleisten.

Hinweis unserer Rechtsanwaltskanzlei:

Dies ist jedoch nicht der Fall, und mit dem Standardschreiben auch nicht gemeint. Es muss im Fall einer gewollten Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer Marke nichts unternommen werden. Vielmehr bedeutet das Schreiben der WIPO vielmehr, dass sie die Mitteilung der Einschränkung an die betreffenden Stellen der Anmeldeländer zwecks dortiger Registrierung bereits gesendet hat.

Das WIPO-Schreiben ist nur deswegen so generell und somit missverständlich gefasst, damit es bei einer Vielzahl – völlig unterschiedlicher – Fälle verwendet werden kann. Unserer Meinung nach ist dies nicht sehr kundenfreundlich. Auf Nachfrage bei der WIPO kamen solche Verunsicherungen bereits öfters vor, die Rechtsabteilung änderte jedoch nicht ihren Standardtext.

 

Die Rechtsregel hierzu:

Rule 22 (2), Common Regulations under the Madrid Agreement Concerning the International Registration of Marks and the Protocol Relating to that Agreement:

22 Ceasing of Effect of the Basic Application, of the Registration Resulting Therefrom, or of the Basic Registration

22 (2) Recording and Transmittal of the Notification; Cancellation of the International Registration]