Wenn Sie nicht im Testament berücksichtigt wurden, könnten Sie eventuell Anspruch auf den Pflichtteil haben. Grundsätzlich kann in Österreich jede Person selbst entscheiden, wen sie in ihrem Testament als Erbe einsetzt. Diese Freiheit ist jedoch beschränkt durch den sogenannten Pflichtteil.
I. Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt ist der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die direkten Nachkommen des Verstorbenen (Kinder, Enkel, Urenkel,…). Aber auch diese Personen sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge ein Erbrecht zustehen würde. Das heißt, sie müssen, auch wenn es kein Testament geben würde, gesetzlicher Erbe sein. Dazu müssen sie den Verstorbenen überleben, erbfähig sein, nicht (mit Recht) enterbt worden sein und auch nicht auf den Pflichtteil verzichtet haben.
II. Wie hoch ist der Pflichtteil?
Die Höhe des Pflichtteils hängt von der gesetzlichen Erbfolge ab. Der überlebende Ehegatte hat einen gesetzlichen Erbanspruch von 1/3 des Erbes. Alle Kinder gemeinsam haben einen gesetzlichen Erbanspruch von 2/3 des Erbes. Der Pflichtteil beträgt dann immer die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. Bei der Berechnung wird jedoch nur der reine Verlassenschaftswert herangezogen. Das heißt Berechnungsgrundlage sind die Verlassenschaftsaktiva nach Abzug von Schulden und Verfahrenskosten des Verlassenschaftsverfahrens. Auch Schenkungen zu Lebzeiten können bei dieser Berechnung berücksichtigt werden (sogenannte Schenkungsanrechnung).
III. Kann man auf den Pflichtteil verzichten?
Ja, ein Pflichtteilsverzicht ist möglich. Wenn der Verzicht im Vorhinein, also vor dem Tod des Erblassers erfolgen soll, muss dies in Form eines Vertrages erfolgen, welcher als Notariatsakt zu errichten ist. Im Zweifel gilt dieser Verzicht auch für die Nachkommen des Verzichtenden. Es kann aber was anderes vereinbart werden.
Erfolgt der Verzicht auf den Pflichtteil erst nach dem Tod des Erblassers ist dieser formlos möglich.
IV. Gibt es Möglichkeiten zu verhindern, dass jemand den Pflichtteil bekommt?
Man kann den Pflichtteil entziehen, wenn sogenannte Enterbungsgründe vorliegen. Enterbungsgründe liegen vor, wenn der Pflichtteilsberechigte gegen den Verstorbenen oder ihm nahestehende Personen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, versucht, seinen letzten Willen zu vereiteln, ihm seelischen Schaden zugefügt oder grob seine Pflichten zu Lebzeiten des Verstorbenen vernachlässigt hat.
V. Möglichkeiten zur Entziehung oder Minderung des Pflichtteils
Möglich ist auch, den Pflichtteil zu entziehen, wenn aufgrund einer Anhängigkeit oder Schulden der Pflichtteil dem Berechtigten nicht zugutekommen würde. Unter bestimmten Umständen ist auch eine Pflichtteilsminderung möglich.
Wir prüfen gerne für Sie, ob Sie einen Anspruch auf den Pflichtteil haben und helfen Ihnen bei der Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches.
Wir als Rechtsanwälte in Wels können Sie hierzu und zu sonstigen Fragen zum Pflichtteilsrecht gerne unterstützen.
Mag. Oliver Schmidl ist Rechtsanwalt in Wels und wickelt seit vielen Jahren Verlassenschaften ab. Ebenso ist er in vielen Rechtsverfahren betreffend Verlassenschaften, Nachforderungen von erbrechtlichen Ansprüchen, Vertretung von übergangenen oder sonstwie benachteiligten Pflichtteilsberechtigten bzw. Erben eingebunden gewesen.