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	<title>akladnja, Autor bei Rechtsanwaltskanzlei in Wels</title>
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	<description>Dr. Christopher Straberger</description>
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		<title>Immobilienertragssteuer bei Umwidmung</title>
		<link>https://www.straberger.at/private-equity-firm-takes-control/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[akladnja]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Jan 2019 15:58:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Höhe der Immobilienertragssteuer im Zusammenhang mit einer Umwidmung ist folgendes zu beachten: Eine Liegenschaft stellt, sofern sie vor dem Stichtag 31.3.2002 käuflich erworben wurde, Altvermögen dar.  Wenn die Liegenschaft vor der Umwidmung verkauft wird, beträgt die ImmoESt 4,2% des Veräußerungserlöses. Wird vorher umgewidmet und danach verkauft, beträgt die ImmoESt 18% des Veräußerungserlöses. Es gibt  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">Zur Höhe der Immobilienertragssteuer im Zusammenhang mit einer Umwidmung ist folgendes zu beachten: </span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">Eine Liegenschaft stellt, sofern sie vor dem Stichtag 31.3.2002 käuflich erworben wurde, Altvermögen dar. </span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">Wenn die Liegenschaft vor der Umwidmung verkauft wird, beträgt die ImmoESt 4,2% des Veräußerungserlöses.</span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">Wird vorher umgewidmet und danach verkauft, beträgt die ImmoESt 18% des Veräußerungserlöses.</span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">Es gibt jedoch die Regelung, dass bei einem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang die 18 % fällig werden. Dies ist klassisch dann der Fall, wenn erst nach dem Verkauf umgewidmet wird, aber der Verkauf bereits zum Bauland-Preis erfolgt. Auch wenn bereits eine Umwidmungszusage der Gemeinde besteht, oder wenn vereinbart wird, dass im Fall der Umwidmung ein zusätzlicher Kaufpreis zu zahlen ist. Wann die Finanz berechtigt ist, eine solche Nachforderung (also die Differenz zur 4,2% -Besteuerung zur 18% Besteuerung) zu verlangen, wurde stets im Einzelfall entschieden. Im 2. AbgÄG wurde der enge zeitliche Zusammenhang mit 5 Jahren fixiert – dies ist die maximale Zeitspanne. Geprüft wird, ob Indizien vorliegen, die für eine Umwidmung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkauf sprechen. (§ 30 (4) Z. 1 EStG 1988</span></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verrechnung von Betriebskosten</title>
		<link>https://www.straberger.at/hello-world/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[akladnja]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Nov 2018 22:17:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Mietrechtsgesetzt § 21 sieht zur Verjährung der Betriebskosten folgende Regeln vor: In den Fällen einer Jahrespauschalverrechnung beginnt gemäß § 21 Abs. 3 MRG die einjährige Frist zur Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind. Macht der  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">Das Mietrechtsgesetzt § 21 sieht zur Verjährung der Betriebskosten folgende Regeln vor:</span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif;">In den Fällen einer Jahrespauschalverrechnung beginnt gemäß § 21 Abs. 3 MRG die einjährige Frist zur Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind. </span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif;">Macht der Vermieter von der Jahrespauschalverrechnung nach Abs. 3 nicht Gebrauch, so hat der Mieter den auf seinen Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den laufenden öffentlichen Abgaben an den Vermieter am 1. eines jeden Kalendermonats zu entrichten, wenn ihm dessen Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird. Dabei kann der Vermieter jeweils die Betriebskosten und Abgaben in Anschlag bringen, die spätestens am genannten Tag fällig werden. In jedem dieser Fälle sind die Betriebskosten und Abgaben nur zu entrichten, wenn dem Mieter deren Höhe wenigstens drei Tage vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird. <u>Betriebskosten und Abgaben, deren Fälligkeit vor mehr als einem Jahr eingetreten ist, können nicht mehr geltend gemacht werden.</u></span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif;">Nach Judikatur des Obersten Gerichtshofs bestimmt sich der Fälligkeitszeitpunkt wie folgt:</span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><i><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif;">„Fällig ist eine Betriebskostenschuld beziehungsweise Abgabenschuld spätestens dann, <u>wenn sie der Vermieter erfüllen muss</u>. Dieser Zeitpunkt richtet sich primär nach der Vereinbarung mit dem Gläubiger (vergleiche <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;GZ=5Ob162/97b&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=False&amp;SucheNachText=True" target="_blank" rel="noopener noreferrer">5 Ob 162/97b</a>), kann sich aber auch aus besonderen gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften ergeben. Ist auch auf diese Weise der Fälligkeitszeitpunkt nicht bestimmt, so beurteilt er sich nach Natur und Zweck der Leistung; letztlich kommt § 904 ABGB zur Anwendung, wonach der Gläubiger die Leistung sogleich (ohne unnötigen Aufschub) fordern, dass heißt fällig stellen kann. Ist also der Leistungstermin nicht anderweitig bestimmt, tritt die Fälligkeit mit der Mahnung ein<u>. Im Regelfall wird für die Fälligkeit von Betriebskosten die Rechnungslegung an den Vermieter maßgeblich sein</u>.“</span></i><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif;"> (OGH RS0108926 )</span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;"> </span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">Daraus ergibt sich, dass die Betriebskosten spätestens ein Jahr nach der Rechnungslegung des Anbieters geltend gemacht werden müssen.</span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif;">Zur Indexanpassung:</span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif;">Eine Indexanpassung des Mietzinses ist grundsätzlich nur möglich, wenn eine entsprechende Wertsicherung ausdrücklich vereinbart wurde, etwa durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag. Darüber hinaus ist ein Erhöhungsbegehren im Vollanwendungsbereich des MRG nur dann wirksam, wenn es schriftlich erfolgt und nach dem mietrechtlichen Wirksamwerden der Veränderung abgesendet wird. Der Mieter muss das Schreiben spätestens 14 Tage vor dem Anhebungstermin (nächster Zinstermin) erhalten. Eine Indexanpassung kann jedoch nur zukünftig vorgenommen werden, <u>nicht jedoch rückwirkend</u> (vgl. § 16 Abs. 9 MRG). </span></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mitteilung der WIPO bei Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer Marke</title>
		<link>https://www.straberger.at/testbeitrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[akladnja]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 21 Oct 2018 11:07:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[EU-Recht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.straberger.at/?p=2247</guid>

					<description><![CDATA[<p>Verunsicherung durch die Formulierung von Schreiben der WIPO bei Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Wenn das Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer eingetragenen Marke, die über die WIPO auf andere Länder ausgedehnt wurde, in weiterer Folge eingeschränkt wird, so berichtet die Registerbehörde die WIPO. Von der erhält man nach einiger Zeit sodann diese Benachrichtigung in Kopie, dies  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Verunsicherung durch die Formulierung von Schreiben der WIPO bei Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.</p>
<p>Wenn das Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer eingetragenen <a href="https://www.straberger.at/schwerpunkte/marken-urheberrecht/">Marke</a>, die über die WIPO auf andere Länder ausgedehnt wurde, in weiterer Folge eingeschränkt wird, so berichtet die Registerbehörde die WIPO. Von der erhält man nach einiger Zeit sodann diese Benachrichtigung in Kopie, dies zusammen mit einem Standardschreiben.</p>
<p>In diesem Standardschreiben der WIPO heisst es unter anderem:</p>
<p>„<em>Following such request, the international registration was <u>cancelled</u> in the International Register, to the extent mentioned in the enclosed notification, on …</em>..”</p>
<p>Weiters wird in diesem Schreiben angeboten:</p>
<p>“<em>You may wish to note that pursuant to Article 9quinquies of the Madrid Protocol, an <u>application</u> may be filed for transformation of the international registration concerned into a national or regional application <u>in each Contracting Party</u> in respect of which the international registration had effect and whose designation was governed by the Protocol</em>.”</p>
<p>Für den Markeninhaber mag die Mitteilung der WIPO sohin den Eindruck erwecken, dass er nun tätig werden muss, ansonsten er mit einer Löschung der Marke oder mit einem vorzeitigen Ablauf der Marke rechnen müsste, Anträge zur Bearbeitung gestellt werden müssen, oder gar, dass neue Anmeldungen der Marke in den verschiedenen Ländern nötig werden um einen Schutz zu gewährleisten.</p>
<p>Hinweis <a href="https://www.straberger.at/">unserer Rechtsanwaltskanzlei</a>:</p>
<p>Dies ist jedoch nicht der Fall, und mit dem Standardschreiben auch nicht gemeint. Es muss im Fall einer gewollten Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer Marke nichts unternommen werden. Vielmehr bedeutet das Schreiben der WIPO vielmehr, dass sie die Mitteilung der Einschränkung an die betreffenden Stellen der Anmeldeländer zwecks dortiger Registrierung bereits gesendet hat.</p>
<p>Das WIPO-Schreiben ist nur deswegen so generell und somit missverständlich gefasst, damit es bei einer Vielzahl – völlig unterschiedlicher – Fälle verwendet werden kann. Unserer Meinung nach ist dies nicht sehr kundenfreundlich. Auf Nachfrage bei der WIPO kamen solche Verunsicherungen bereits öfters vor, die Rechtsabteilung änderte jedoch nicht ihren Standardtext.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Rechtsregel hierzu:</p>
<p>Rule 22 (2), Common Regulations under the Madrid Agreement Concerning the International Registration of Marks and the Protocol Relating to that Agreement:</p>
<p>22 Ceasing of Effect of the Basic Application, of the Registration Resulting Therefrom, or of the Basic Registration</p>
<p>22 (2) Recording and Transmittal of the Notification; Cancellation of the International Registration]</p>
<p>&nbsp;</p>
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