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	<title>EU-Recht Archive - Rechtsanwaltskanzlei in Wels</title>
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	<description>Dr. Christopher Straberger</description>
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		<title>EU-Marken, EU Designs (EUIPO) – Auswirkungen durch einen Hard Brexit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[straberger]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Mar 2019 10:18:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[EU-Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unionsmarken - Großbritannien, Vereintes Königreich, England, Irland Laut Mitteilung der EU Kommission (EUROPEAN COMMISSION, Directorate-General for Internal Market, Industry, Entrepreneurship and SMEs) vom 22.1.2018 werden EU Marken und EU Designs, die vor dem Austrittsdatum, also vor dem 30.3.2019 registriert wurden, danach nur mehr in den restlichen 27 Ländern gelten, nicht jedoch im Vereinigten Königreich. Anmeldungen  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Unionsmarken &#8211; Großbritannien, Vereintes Königreich, England, Irland</h3>
<p>Laut Mitteilung der EU Kommission (EUROPEAN COMMISSION, Directorate-General for Internal Market, Industry, Entrepreneurship and SMEs) vom 22.1.2018 werden EU Marken und EU Designs, die vor dem Austrittsdatum, also vor dem 30.3.2019 registriert wurden, danach nur mehr in den restlichen 27 Ländern gelten, nicht jedoch im Vereinigten Königreich.</p>
<p>Anmeldungen die vorher eingereicht werden, gelten danach ebenfalls nicht mehr im Vereinten Königreich. Sämtliche Rechte werden von der EUIPO danach nur mehr die restlichen 27 EU-Staaten betreffen.</p>
<p>Jegliche Rechte betreffend Seniorität, die sich auf EU-Marken beziehen, verlieren per Austrittsdatum ihre Wirkung.</p>
<p>Eigentümer von international ausgedehnten EU-Marken und/oder Designs (Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (kurz: Madrider Markenabkommen oder MMA bzw. Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle kurz Haager Musterabkommen), die also auf verschieden Länder ausgedehnt wurden, sollten beachten, dass diese nur mehr für die 27 Reststaaten gelten. Das Vereinigte Königreich ist also nicht mehr vom Schutzumfang umfasst.</p>
<p>Die EU Kommission weist darauf hin, dass Eigentümer von EU-Marken oder EU-Designs sich auf den Brexit vorbereiten sollen und sich nicht darauf verlassen können, dass eine schutzerhaltende Regelung durch Behörden eintreten wird.</p>
<p>Laut Schreiben der EU-Kommission sollte bedacht werden, dass Unternehmen und Personen, die ihren Sitz nur im Vereinten Königreich haben benötigen einen Vertreter bei der EUIPO gemäß Art. 120 (1) der Verordnung (EU) 2017/1001 (betreffend Marken) und Art. 78 (1) der Verordnung (EC) No. 6/2002 (betreffend Designs) für alle Verfahren außer für die Anmeldung einer Marke oder eines Designs. Wir als Rechtsanwälte in Wels können Sie hierzu gerne unterstützen.</p>
<p><a href="https://www.straberger.at/team/dr-christopher-straberger/">Dr. Christopher Straberger</a> ist seit vielen Jahren als Europäischer Marken- und Geschmacksmusteranwalt bei der EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum / European Union Intellectual Property Office) zugelassen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.straberger.at/eu-marken-eu-designs-euipo-auswirkungen-durch-einen-hard-brexit/">EU-Marken, EU Designs (EUIPO) – Auswirkungen durch einen Hard Brexit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.straberger.at">Rechtsanwaltskanzlei in Wels</a>.</p>
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		<title>Mitteilung der WIPO bei Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer Marke</title>
		<link>https://www.straberger.at/testbeitrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[akladnja]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 21 Oct 2018 11:07:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[EU-Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verunsicherung durch die Formulierung von Schreiben der WIPO bei Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Wenn das Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer eingetragenen Marke, die über die WIPO auf andere Länder ausgedehnt wurde, in weiterer Folge eingeschränkt wird, so berichtet die Registerbehörde die WIPO. Von der erhält man nach einiger Zeit sodann diese Benachrichtigung in Kopie, dies  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Verunsicherung durch die Formulierung von Schreiben der WIPO bei Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.</p>
<p>Wenn das Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer eingetragenen <a href="https://www.straberger.at/schwerpunkte/marken-urheberrecht/">Marke</a>, die über die WIPO auf andere Länder ausgedehnt wurde, in weiterer Folge eingeschränkt wird, so berichtet die Registerbehörde die WIPO. Von der erhält man nach einiger Zeit sodann diese Benachrichtigung in Kopie, dies zusammen mit einem Standardschreiben.</p>
<p>In diesem Standardschreiben der WIPO heisst es unter anderem:</p>
<p>„<em>Following such request, the international registration was <u>cancelled</u> in the International Register, to the extent mentioned in the enclosed notification, on …</em>..”</p>
<p>Weiters wird in diesem Schreiben angeboten:</p>
<p>“<em>You may wish to note that pursuant to Article 9quinquies of the Madrid Protocol, an <u>application</u> may be filed for transformation of the international registration concerned into a national or regional application <u>in each Contracting Party</u> in respect of which the international registration had effect and whose designation was governed by the Protocol</em>.”</p>
<p>Für den Markeninhaber mag die Mitteilung der WIPO sohin den Eindruck erwecken, dass er nun tätig werden muss, ansonsten er mit einer Löschung der Marke oder mit einem vorzeitigen Ablauf der Marke rechnen müsste, Anträge zur Bearbeitung gestellt werden müssen, oder gar, dass neue Anmeldungen der Marke in den verschiedenen Ländern nötig werden um einen Schutz zu gewährleisten.</p>
<p>Hinweis <a href="https://www.straberger.at/">unserer Rechtsanwaltskanzlei</a>:</p>
<p>Dies ist jedoch nicht der Fall, und mit dem Standardschreiben auch nicht gemeint. Es muss im Fall einer gewollten Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer Marke nichts unternommen werden. Vielmehr bedeutet das Schreiben der WIPO vielmehr, dass sie die Mitteilung der Einschränkung an die betreffenden Stellen der Anmeldeländer zwecks dortiger Registrierung bereits gesendet hat.</p>
<p>Das WIPO-Schreiben ist nur deswegen so generell und somit missverständlich gefasst, damit es bei einer Vielzahl – völlig unterschiedlicher – Fälle verwendet werden kann. Unserer Meinung nach ist dies nicht sehr kundenfreundlich. Auf Nachfrage bei der WIPO kamen solche Verunsicherungen bereits öfters vor, die Rechtsabteilung änderte jedoch nicht ihren Standardtext.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Rechtsregel hierzu:</p>
<p>Rule 22 (2), Common Regulations under the Madrid Agreement Concerning the International Registration of Marks and the Protocol Relating to that Agreement:</p>
<p>22 Ceasing of Effect of the Basic Application, of the Registration Resulting Therefrom, or of the Basic Registration</p>
<p>22 (2) Recording and Transmittal of the Notification; Cancellation of the International Registration]</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Dr. Straberger &#8211; Vortrag über EU- Recht in Gibraltar</title>
		<link>https://www.straberger.at/dr-straberger-vortrag-ueber-eu-recht-in-gibraltar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[straberger]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Sep 2018 08:47:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[EU-Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei der in Gibraltar stattgefundenen Konferenz der Anwaltsvereinigung Legal Netlink Alliance (http://www.legalnetlink.net/), einer der größten internationalen Vereinigung unabhängiger Anwaltskanzleien, hielt Dr. Straberger einen Vortrag, in welchem die Zuhörer nicht nur einen Überblick über die wichtigsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes erhielten, sondern auch darüber, was sich im vergangenen Jahr in Brüssel hinsichtlich Wirtschaftsrecht getan hat („EU-Gesetze“),  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.straberger.at/dr-straberger-vortrag-ueber-eu-recht-in-gibraltar/">Dr. Straberger &#8211; Vortrag über EU- Recht in Gibraltar</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.straberger.at">Rechtsanwaltskanzlei in Wels</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der in Gibraltar stattgefundenen Konferenz der Anwaltsvereinigung Legal Netlink Alliance (<a href="http://www.legalnetlink.net/">http://www.legalnetlink.net/</a>), einer der größten internationalen Vereinigung unabhängiger Anwaltskanzleien, hielt <a href="https://www.straberger.at/team/dr-christopher-straberger/">Dr. Straberger</a> einen Vortrag, in welchem die Zuhörer nicht nur einen Überblick über die wichtigsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes erhielten, sondern auch darüber, was sich im vergangenen Jahr in Brüssel hinsichtlich Wirtschaftsrecht getan hat („EU-Gesetze“), und welche Änderungen für die nächste Zeit zu erwarten sind.</p>
<p>Der Vortrag enthielt insbesonders folgende Bereiche:</p>
<p>Judikatur</p>
<ul>
<li>Geistiges Eigentum</li>
<li>Wettbewerbsrecht/Kartellrecht</li>
<li>Geldwäsche</li>
<li>Verfahrensrecht</li>
</ul>
<p>Legislative</p>
<ul>
<li>Vergaberecht</li>
<li>Einheitliches Patent</li>
<li>Konsumentenrecht</li>
<li>Strafrecht</li>
</ul>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.straberger.at/dr-straberger-vortrag-ueber-eu-recht-in-gibraltar/">Dr. Straberger &#8211; Vortrag über EU- Recht in Gibraltar</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.straberger.at">Rechtsanwaltskanzlei in Wels</a>.</p>
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