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	<title>Allgemeines Archive - Rechtsanwaltskanzlei in Wels</title>
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	<description>Dr. Christopher Straberger</description>
	<lastBuildDate>Mon, 27 Feb 2023 10:10:42 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Pharmarecht</title>
		<link>https://www.straberger.at/pharmarecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[straberger]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 May 2019 08:31:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Als Rechtsanwälte in Wels bieten wir eine umfassende Beratung und Betreuung in sämtlichen Bereichen des Pharmarechtes bzw. Arzneimittelrechtes. Nicht nur die österreichischen Regelungen (insbesonders das Arzneimittelgesetz AMG), sondern auch eine Reihe von EU-Richtlinien und EU-Verordnungen sind hier zu beachten. Wir beraten Sie unter anderem bei Fragen in den Bereichen Entwicklung, Produktion, Zulassung und Vertrieb von  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.straberger.at/pharmarecht/">Pharmarecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.straberger.at">Rechtsanwaltskanzlei in Wels</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Als <a href="http://www.straberger.at/">Rechtsanwälte in Wels</a> bieten wir eine umfassende Beratung und Betreuung in sämtlichen Bereichen des Pharmarechtes bzw. Arzneimittelrechtes.</p>
<p>Nicht nur die österreichischen Regelungen (insbesonders das Arzneimittelgesetz AMG), sondern auch eine Reihe von EU-Richtlinien und EU-Verordnungen sind hier zu beachten.</p>
<p>Wir beraten Sie unter anderem bei Fragen in den Bereichen</p>
<ul>
<li>Entwicklung,</li>
<li>Produktion,</li>
<li>Zulassung und Vertrieb von Arzneimitteln (Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) / AGES); gegenseitiges Anerkennungsverfahren &#8211; MRP (Mutual Recognition Procedure); dezentrales Verfahren &#8211; DCP (Decentralised Procedure); Zulassung über die Europäische Arzneimittelagentur gemäß <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2004R0726:20090706:DE:PDF">Verordnung (EG) Nr. 726/2004</a></li>
<li>Abgrenzung zu Medizinprodukten (Medizinproduktegesetz (MPG), Lebensmitteln (Nahrungsergänzungsmittel) und Kosmetika</li>
<li>Import von Arzneimitteln</li>
<li>Parallelimport gem. § 10c Arzneimittelgesetz bzw. zentral zugelassene Arzneimittelspezialität gemäß Verordnung (EG) Nr. 726/2004 &#8211; Europäischen Arzneimittelagentur (EMA)</li>
<li>Generika</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wir als <a href="http://www.straberger.at/">Rechtsanwälte in Wels</a> begleiten Sie bei</p>
<ul>
<li>Zulassungsverfahren und Registrierung von Arzneispezialitäten,</li>
<li>der Erstellung der Kennzeichnung, der Produktinformation, der Gebrauchsinformation,</li>
<li>bei der Aufnahme im Erstattungskodex, sowie</li>
<li>bei der Qualitätssicherung.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie erhalten von unserer <a href="http://www.straberger.at/">Rechtsanwaltskanzlei</a> in Wels Beratung für Ihren Vertrieb und zur Vermarktung.</p>
<p>Darüber hinaus helfen wir bei der Gestaltung von Verträgen betreffend Erzeugung und Vertrieb (z.B. Vertriebsverträge, Handelsvertreterverträge, Geheimhaltungsvereinbarungen, Einkaufsbedingungen), betreffend klinische Prüfungen, F&amp;E-Verträge, und zu sonstigen, in Ihrem Betrieb anfallenden Anforderungen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Immobilienertragssteuer bei Umwidmung</title>
		<link>https://www.straberger.at/private-equity-firm-takes-control/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[akladnja]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Jan 2019 15:58:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Höhe der Immobilienertragssteuer im Zusammenhang mit einer Umwidmung ist folgendes zu beachten: Eine Liegenschaft stellt, sofern sie vor dem Stichtag 31.3.2002 käuflich erworben wurde, Altvermögen dar.  Wenn die Liegenschaft vor der Umwidmung verkauft wird, beträgt die ImmoESt 4,2% des Veräußerungserlöses. Wird vorher umgewidmet und danach verkauft, beträgt die ImmoESt 18% des Veräußerungserlöses. Es gibt  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">Zur Höhe der Immobilienertragssteuer im Zusammenhang mit einer Umwidmung ist folgendes zu beachten: </span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">Eine Liegenschaft stellt, sofern sie vor dem Stichtag 31.3.2002 käuflich erworben wurde, Altvermögen dar. </span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">Wenn die Liegenschaft vor der Umwidmung verkauft wird, beträgt die ImmoESt 4,2% des Veräußerungserlöses.</span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">Wird vorher umgewidmet und danach verkauft, beträgt die ImmoESt 18% des Veräußerungserlöses.</span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">Es gibt jedoch die Regelung, dass bei einem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang die 18 % fällig werden. Dies ist klassisch dann der Fall, wenn erst nach dem Verkauf umgewidmet wird, aber der Verkauf bereits zum Bauland-Preis erfolgt. Auch wenn bereits eine Umwidmungszusage der Gemeinde besteht, oder wenn vereinbart wird, dass im Fall der Umwidmung ein zusätzlicher Kaufpreis zu zahlen ist. Wann die Finanz berechtigt ist, eine solche Nachforderung (also die Differenz zur 4,2% -Besteuerung zur 18% Besteuerung) zu verlangen, wurde stets im Einzelfall entschieden. Im 2. AbgÄG wurde der enge zeitliche Zusammenhang mit 5 Jahren fixiert – dies ist die maximale Zeitspanne. Geprüft wird, ob Indizien vorliegen, die für eine Umwidmung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkauf sprechen. (§ 30 (4) Z. 1 EStG 1988</span></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verrechnung von Betriebskosten</title>
		<link>https://www.straberger.at/hello-world/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[akladnja]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Nov 2018 22:17:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Mietrechtsgesetzt § 21 sieht zur Verjährung der Betriebskosten folgende Regeln vor: In den Fällen einer Jahrespauschalverrechnung beginnt gemäß § 21 Abs. 3 MRG die einjährige Frist zur Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind. Macht der  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">Das Mietrechtsgesetzt § 21 sieht zur Verjährung der Betriebskosten folgende Regeln vor:</span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif;">In den Fällen einer Jahrespauschalverrechnung beginnt gemäß § 21 Abs. 3 MRG die einjährige Frist zur Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind. </span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif;">Macht der Vermieter von der Jahrespauschalverrechnung nach Abs. 3 nicht Gebrauch, so hat der Mieter den auf seinen Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den laufenden öffentlichen Abgaben an den Vermieter am 1. eines jeden Kalendermonats zu entrichten, wenn ihm dessen Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird. Dabei kann der Vermieter jeweils die Betriebskosten und Abgaben in Anschlag bringen, die spätestens am genannten Tag fällig werden. In jedem dieser Fälle sind die Betriebskosten und Abgaben nur zu entrichten, wenn dem Mieter deren Höhe wenigstens drei Tage vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird. <u>Betriebskosten und Abgaben, deren Fälligkeit vor mehr als einem Jahr eingetreten ist, können nicht mehr geltend gemacht werden.</u></span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif;">Nach Judikatur des Obersten Gerichtshofs bestimmt sich der Fälligkeitszeitpunkt wie folgt:</span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><i><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif;">„Fällig ist eine Betriebskostenschuld beziehungsweise Abgabenschuld spätestens dann, <u>wenn sie der Vermieter erfüllen muss</u>. Dieser Zeitpunkt richtet sich primär nach der Vereinbarung mit dem Gläubiger (vergleiche <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;GZ=5Ob162/97b&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=False&amp;SucheNachText=True" target="_blank" rel="noopener noreferrer">5 Ob 162/97b</a>), kann sich aber auch aus besonderen gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften ergeben. Ist auch auf diese Weise der Fälligkeitszeitpunkt nicht bestimmt, so beurteilt er sich nach Natur und Zweck der Leistung; letztlich kommt § 904 ABGB zur Anwendung, wonach der Gläubiger die Leistung sogleich (ohne unnötigen Aufschub) fordern, dass heißt fällig stellen kann. Ist also der Leistungstermin nicht anderweitig bestimmt, tritt die Fälligkeit mit der Mahnung ein<u>. Im Regelfall wird für die Fälligkeit von Betriebskosten die Rechnungslegung an den Vermieter maßgeblich sein</u>.“</span></i><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif;"> (OGH RS0108926 )</span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;"> </span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif; color: black;">Daraus ergibt sich, dass die Betriebskosten spätestens ein Jahr nach der Rechnungslegung des Anbieters geltend gemacht werden müssen.</span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif;">Zur Indexanpassung:</span></p>
<p class="yiv8078228554msonormal" style="line-height: 150%;"><span lang="DE" style="font-size: 12.0pt; line-height: 150%; font-family: 'Arial',sans-serif;">Eine Indexanpassung des Mietzinses ist grundsätzlich nur möglich, wenn eine entsprechende Wertsicherung ausdrücklich vereinbart wurde, etwa durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag. Darüber hinaus ist ein Erhöhungsbegehren im Vollanwendungsbereich des MRG nur dann wirksam, wenn es schriftlich erfolgt und nach dem mietrechtlichen Wirksamwerden der Veränderung abgesendet wird. Der Mieter muss das Schreiben spätestens 14 Tage vor dem Anhebungstermin (nächster Zinstermin) erhalten. Eine Indexanpassung kann jedoch nur zukünftig vorgenommen werden, <u>nicht jedoch rückwirkend</u> (vgl. § 16 Abs. 9 MRG). </span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.straberger.at/hello-world/">Verrechnung von Betriebskosten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.straberger.at">Rechtsanwaltskanzlei in Wels</a>.</p>
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